Als eingetragener Verein besitzt der Verein f. kulturelle und Geschichtliche Arbeit im Bisttal e.V. eine Vereinssatzung. Der Wortlaut ist als Faltblatt beim Vorsitzenden (Adresse siehe HIER) erhältlich, kann aber auch auf diesem Netz-Angebot unter Herunterladen als *.pdf-Datei abgespeichert werden. Nachfolgend die derzeit gültige Vereinssatzung von 1993:

 

Verein f. kulturelle und geschichtliche Arbeit im Bisttal e.V.

S A T Z U N G

[Beschluß vom 25. März 1993]

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen "Verein für kulturelle und geschichtliche Arbeit im Bisttal e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Wadgassen und ist im Vereinsregister des Amtsgenichtes Saarlouis eingetragen.

 

§ 2 Aufgaben des Vereins

Aufgaben des Vereins sind:
a) Förderung und Aufarbeitung der Heimatkunde, des Schrifttums, der Geschichte und der kulturellen Arbeit im Raum Bisttal,
b) Förderung des Interesses an kulturellen und  geschichtlichen Fragen in der Öffentlichkeit
c) Kooperation mit Vereinen, Verbänden und Institutionen, die im Sinne der Kulturarbeit tätig sind und diese entsprechend fördern.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann jeder erwerben, der die Arbeit des Vereins fördern und unterstützen will. Gleichfalls können Juristische Personen die Mitgliedschaft erwerben, wobei eine Vertretung derselben benannt werden muß. Die Aufnahme einer Mitgliedschaft erfolgt nach Vorlage eines Aufnahmeantrages. Falls der Vorstand spätestens in der folgenden Sitzung nicht widerspricht, ist die Aufnahme anerkannt. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so entscheidet die darauf folgende Mitgliederversammlung endgültig über den Antrag. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Der Austritt aus dem Verein bedarf der Schriftform und ist dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter anzuzeigen. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres, das mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, möglich. Durch Beschluß des Vorstandes kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wer die Satzung oder die Interessen des Vereins gröblich verletzt.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt und ist als Jahresbeitrag zu entrichten. Mitglieder, die sich zu einem Jahresbeitrag von angemessener Höhe verpflichten, heißen "Förderer". Hierüber entscheidet der Vorstand. Der Verein kann "korrespondierende Mitglieder" und "Ehren-Mitglieder" ernennen. Diese sind von der Zahlung der Beiträge befreit.

 

§ 5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern. Er wird alle 3 Jahre in einer Jahreshaupt- versammlung gewählt. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen

        - 1. Vorsitzende/r
        - Erste/r und zweite/r Stellvertreter/in
        - Schatzmeister/in
        - Schriftführer/in
        - Beisitzer/innen (mindestens zwei)

Der geschäftsführende Vorstand (im Sinne des § 26 BGB) besteht aus vier Mitgliedern: dem/der Vorsitzenden, den beiden Stellvertretern/innen und dem/der Schatzmeister/in. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam handelnd.

 

§ 6 Aufgaben des Vorsitzenden

Der Vorsitzende vertritt - zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied - den Verein nach innen und außen. Er beruft den Vorstand sowie die Versammlungen ein, leitet die Sitzungen und berichtet in der Jahreshauptversammlung über die Tätigkeiten des Vereins im vergangenen Jahr.

 

§ 7 Finanzordnung

Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und legt den Kassenprüfern, rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung, alle erforderlichen Unterlagen zur Prüfung vor und berichtet in der Jahreshauptversammlung über die Verwendung der Gelder.

Der Verein hat zwei Bankkonten errichtet:

        a) bei der Volksbank Wadgassen*
        b) bei der Kreissparkasse Saarlouis, Zweigstelle Wadgassen

Über alle Ausgaben beschließt der Vorstand, ausgenommen sind Ausgaben für den laufenden Geschäftsbetrieb. Alle Kassengeschäfte bedürfen jeweils der Unterschrift des Schatzmeisters und des amtierenden Vorsitzenden.

 

§ 8 Bildung von Arbeitsgruppen

Zur Förderung und Durchführung bestimmter Vereinszwecke können Arbeitsgruppen gebildet werden. Diese sind an die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung des Vereins wird mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie gilt als Jahreshauptversammlung. Der Vorstand legt den Termin fest, wonach der Vorsitzende schriftlich und mit Bekanntgabe der Tagesordnung, mindestens eine Woche vorher, einlädt. Gleichfalls ist der Termin mindestens einmal in der lokalen Presse zu veröffentlichen. Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern muß, nach Vorlage einer entsprechenden Begründung, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Gleichfalls kann der Vorsitzende jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen. Diese Versammlungen sind beschlußfähig, wenn hierzu ordentlich eingeladen wurde.

Die Jahreshauptversammlung erteilt dem Vorstand Entlastung für das zurückliegende Geschäftsjahr. Der Jahreshauptversammlung obliegt alle 3 Jahre die Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.

Der geschäftsführende Vorstand wird grundsätzlich geheim gewählt. Weitere Wahlen können offen erfolgen, wobei auf Antrag geheim zu wählen ist. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein Beschlußbuch/Protokoll einzutragen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

 

§10 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der Vereinsmitglieder beschlossen werden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht so ist zu diesem Zweck eine neue, außerordentliche Versammlung einzubrufen. Diese ist in jedem Falle beschlußfähig wobei jedoch zur Änderung der Satzung mindestens dreiviertel der anwesenden Mitglieder der Änderung zustimmen müssen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses, gemäß § 10. Das Restvermögen des Vereins wird einem kulturellen und/oder einem sozialen Zweck in der Gemeinde Wadgassen zuge-führt; hierüber beschließt die Versammlung

Die vorliegende Satzung ist eine Satzungsänderung im Sinne von § 10 und wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 25. März 1993 beschlossen. Die ursprüngliche Satzung vom 28. September 1972 wird hierduch gegenstandslos.

 

Wadgassen, den 25. März 1993

 

 

* heute Volksbank Saarlouis, Zweigstelle Wadgassen

 

idee/layout/html Patrik H. Feltes

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